Sexting & Co. im Sexualstrafrecht

in Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) Heft 2/2024

Mit der Reform des § 184b »Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte« des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber einen überfälligen und richtigen Schritt unternommen. Denn Kinder und Jugendliche dürfen nicht länger kriminalisiert werden für ein jugend- / entwicklungstypisches Verhalten wie das Sexting. Der § 184b ist aber nicht der einzige reformbedürftige Paragraf im deutschen Sexualstrafrecht. Auch die Paragrafen 184c und 176b müssen an aktuelle Entwicklungen und die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen angepasst werden. Die Autorinnen und Autoren der vorliegenden Ausgabe von KJug zeigen den Reformbedarf aus Sicht der Rechtsprechung, aber auch aus Sicht der Medienpädagogik auf. Wie wichtig die Sensibilisierung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Eltern und pädagogischen Fachkräften bei diesem Thema ist, wird darüber hinaus deutlich.

In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2024, S. 49-96

KJug

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