Geht man die UN-Kinderrechtskonvention im Detail durch, dann steht der Medienumgang von Kindern und Jugendlichen keineswegs im Fokus der von 196 Staaten ratifizierten Rechte. Artikel 17 nimmt jedoch explizit Bezug auf Medien – und ist in Verbindung mit anderen Artikeln zentraler Ankerpunkt für die erstarkten Rechte Minderjähriger auch im digitalen Raum. Wie das Recht auf Teilhabe im digitalen Raum für Kinder und Jugendliche realisiert werden kann und welche anderen Rechte betroffen sind, wird diskutiert. Zentrales Ziel ist es, Kindern und Jugendlichen eine unbeschwerte Teilhabe im digitalen Raum zu ermöglichen.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2020, S. 101-104
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