Die Verbreitung von pornographischen und gewalthaltigen Medieninhalten durch einen Schüler in einem schulbezogenen Chatraum in den sozialen Medien ist als Störung der schulischen Erziehung anzusehen und rechtfertigt eine Ordnungsmaßnahme. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, einen befristeten Schulausschluss vorläufig nicht wirksam werden zu lassen, da das Interesse am Sofortvollzug überwiege (Beschluss vom 13.03.2019, Az. 9 L 297/19). Beitrag zum Download unter: https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 4/2019, S. 161-164
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