Seit der Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Anschlüsse haften Anschlussinhaber weitestgehend nicht mehr für das rechtswidrige Verhalten ihrer Nutzer/-innen, da sie in der Regel auch nicht für das Verhalten ihrer Nutzer/-innen verantwortlich sind und üblicherweise auch nicht über die entsprechende Kenntnis verfügen (sog. Haftungsprivilegierung) dürften. In der Rubrik „Die Jugendschutzfrage“ setzt sich die Autorin mit der Frage auseinander, was der Wegfall der Störerhaftung für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bedeutet.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 1/2019, S. 33-33
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