Über den Internetanschluss einer fünfköpfigen Münchner Familie war im Januar 2011 ein Musikalbum im Wege des »Filesharings« öffentlich zugänglich gemacht worden. Die beklagten Anschlussinhaber bestritten die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verwiesen auf ihre drei volljährigen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder. Diese verfügten über eigene Rechner und eigene passwortgeschützte WLAN-Router, weshalb ihnen der Zugang zum Internetanschluss jederzeit unbeschränkt möglich gewesen sei. Weiter erklärten die Beklagten, positive Kenntnis darüber zu haben, welches ihrer drei Kinder das Musikvideo eingestellt hat. Sie weigerten sich jedoch den Namen des entsprechenden Kindes zu nennen. Der BGH musste daraufhin entscheiden, ob die Eltern verpflichtet sind den Namen des Kindes zu benennen um selber für den entstandenen Schaden nicht aufkommen zu müssen. Hier galt es das Recht der Klägerin auf geistiges Eigentum gegen das Grundrecht der Beklagten auf Schutz der Familie abzuwägen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Download: http://www.bag-jugendschutz.de/recht_jugendschutzfrage.html#frage6
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2017, S. 124-124
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