Recht und Rechtsprechung: Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stade hat einen Anspruch eines 27-Jährigen auf Abänderung des Vornamens in seinen ursprünglichen Taufnamen verneint (Urteil vom 26.09.2016, Az. 1 A 1398/15).* = elektronisch dokumentiert unter www.bag-jugendschutz.de/kjug.html Leitsätze des Bearbeiters 1. Die Eltern haben grundsätzlich das Recht über die Namenstragung ihrer Kinder zu entscheiden. 2. Eine spätere Namensänderung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes genehmigt werden. 3. Der Wunsch von einem eingedeutschten Namen zu dem ursprünglich getragenen zurückzukehren, wird nach den allgemeinen Regeln beurteilt.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2017, S. 74-79
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