Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat eine behördliche Entscheidung über die Ausweisung eines islamisch-salafistischen Gläubigen aufgehoben, da die vorgeworfenen Ausweisungsgründe nicht bewiesen seien. Im Beitrag wird das Urteil vom 12.02.2015; Aktenz. V ZB 185/14 dargestellt und erläutert.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 1/2016, S. 32-37
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