In der Rubrik Recht und Rechtsprechung wird ein Urteil vorgestellt, in dem das Alter eines unbegleiteten Flüchtlings, der eventuell minderjährig ist, nicht ausreichend genau geklärt wurde. Der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, weil der Sachverhalt und hier insbesondere das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Minderjährigkeit bei dem betroffenen Flüchtling, der zur Abreise aus Deutschland aufgefordert worden war, nicht ausreichend ermittelt gewesen sei (Beschluss vom 12.02.2015; Aktenz. V ZB 185/14).
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 4/2015, S. 141-145
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