Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien aufgehoben und für das betroffene Computerspiel in der EU-Version festgestellt, dass es nicht gegen Strafgesetze verstößt; es ist somit „nur“ jugendgefährdend. (Urteil vom 28.11.2014; Aktenz. 19 K 5130.13). Der Autor dokumentiert wichtige jugendschutzrelevante Auszüge und kommentiert diese. Der volle Wortlaut der Entscheidung findet sich unter https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 2/2015, S. 64-69
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