Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte über die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Unterbringung im Vorfeld einer nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung bei einem mittlerweile 33-Jährigen zu entscheiden und hierbei die durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 vorgegebenen Übergangsregelungen konkret zur Anwendung zu bringen gehabt (Urteil vom 16.08.2011; Aktenz. 2 Ws 365/11).
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Bei einer »hochgradigen Gefahr« weiterer Gewalt- oder Sexualverbrechen ist die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung zulässig.
2. Werden durch einen potentiellen Straftäter höchste Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht, liegt eine »hochgradige Gefahr« bereits bei einer mehr als durchschnittlichen Rückfallgefahr vor.
3. Diese Überlegungen gelten auch, wenn die ursprüngliche Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgt ist.
OLG Nürnberg Az. 2 Ws 365/11
Beitrag »Wegsperren für immer«
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