Im Fokus des Beitrags steht ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6.12.2022, Az. VI ZR 168/21). Zum Hintergrund: Erleidet jemand nach Mitteilung des sexuellen Missbrauchs des eigenen Abkömmlings eine psychische Störung von Krankheitswert, dann kann Schockschadensersatz nach § 823 Abs. 1 iVm § 253 Abs. 2 BGB verlangt werden. Hierfür ist nicht (mehr) erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind. Online unter https://www.bag-jugendschutz.de/de/recht.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis (KJug) 3/2023, S. 127-132
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